BGH - Urteil vom 29.07.2015
IV ZR 123/14
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, vom 04.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 2980/11
LG Stuttgart, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 216/13

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 123/14

DRsp Nr. 2015/14632

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. muss richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass er im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 761,04 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 4; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand