BGH - Urteil vom 29.07.2015
IV ZR 497/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 8879/11
LG Nürnberg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 3520/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf

BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 497/14

DRsp Nr. 2015/14636

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf

Einem Versicherungsnehmer ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 25. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.272,68 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.