BGH - Urteil vom 29.07.2015
IV ZR 94/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
NJW 2015, 3582
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 204/12
LG Kleve, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 100/13

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf

BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 94/14

DRsp Nr. 2015/14637

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Abschlusses einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell nach Widerruf

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. muss richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass er im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 2.551,77 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.