BGH - Urteil vom 11.11.2015
IV ZR 513/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2015, 2874
DB 2015, 7
MDR 2016, 88
NJW 2016, 1388
VersR 2016, 33
WM 2015, 2311
ZIP 2015, 2422
r+s 2016, 20
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 308/13
OLG Köln, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 96/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Beschränkung des Herausgabeverlangens des Versicherungsnehmers auf tatsächlich gezogene Nutzungen; Hinnahme des Verlustrisikos aus der Anlage der Sparanteile durch den Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 513/14

DRsp Nr. 2015/20419

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Beschränkung des Herausgabeverlangens des Versicherungsnehmers auf tatsächlich gezogene Nutzungen; Hinnahme des Verlustrisikos aus der Anlage der Sparanteile durch den Versicherungsnehmer

1. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben.2. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht etwaige Fondsverluste von dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.