BGH - Urteil vom 21.12.2016
IV ZR 217/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG § 5a;
Vorinstanzen:
AG Grimma, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 308/13
LG Leipzig, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 102/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

BGH, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen IV ZR 217/15

DRsp Nr. 2017/743

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. April 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG § 5a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge bis zur Beitragsaussetzung im März 2012. Mit Schreiben vom 22. November 2012 erklärte sie den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus.