BGH - Urteil vom 21.12.2016
IV ZR 339/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 331/13
OLG Karlsruhe, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 55/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

BGH, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen IV ZR 339/15

DRsp Nr. 2017/744

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG § 5a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.

D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 erklärte er unter anderem den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus und erstattete in der Folge auch den Stornoabzug.