BGH - Urteil vom 21.12.2016
IV ZR 425/15
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 151
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 29/14
LG Potsdam, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 252/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

BGH, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen IV ZR 425/15

DRsp Nr. 2017/745

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Lebensversicherung nach Widerruf; Rückzahlungsbegehren geleisteter Versicherungsbeiträge; Vereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2015 aufgehoben, soweit es den Kläger zu 1 betrifft und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.832,78 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VVG a.F. § 5a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt der Versicherungsschein eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.