BGH - Urteil vom 29.07.2015
IV ZR 448/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 818 Abs. 1 1. Alt.;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1551
DB 2015, 1961
DB 2015, 8
MDR 2015, 1070
NJW 2015, 8
VersR 2015, 1104
r+s 2015, 438
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 77/14
OLG Köln, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 110/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Anrechnung der vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil

BGH, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 448/14

DRsp Nr. 2015/14635

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; Anrechnung der vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 Alt. 1 Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. hat sich der Versicherungsnehmer die vom Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswerts einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil anrechnen zu lassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als sie zur Zahlung von mehr als 3.152,50 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit teilweise abgeändert und neugefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.152,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2014 zu zahlen.