OLG München - Urteil vom 12.11.2015
14 U 103/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 868/12

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach wirksamen WiderspruchErstattungsfähigkeit abgeführter Kapitalertragssteuern

OLG München, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 14 U 103/13

DRsp Nr. 2016/99

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach wirksamen Widerspruch Erstattungsfähigkeit abgeführter Kapitalertragssteuern

Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach wirksamem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., insbesondere hinsichtlich der abgeführten Kapitalertragssteuer, sowie zur Frage, ob in einem derartigen Fall vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht werden können.

1. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Kapitallebensversicherungsvertrages aufgrund wirksamen Widerspruchs des Versicherungsnehmers sind von den gezahlten Prämien abgeführte Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen, weil die Versicherung insoweit eine Steuerschuld des Versicherungsnehmers erfüllt hat (BGH VersR 2015, 1104). 2. Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers sind nicht in Abzug zu bringen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers entstanden sind, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. 3. Rechtsanwaltskosten sind nicht zu erstatten, da nicht ersichtlich ist, dass diese durch die in der unzureichenden Belehrung über das Widerspruchsrecht liegenden Vertragsverletzung des Versicherers verursacht worden sind.

Tenor

1. 2. 3. 4.