BGH - Beschluss vom 15.10.2015
IV ZR 76/15
Normen:
VVG a.F § 5a; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 96/13
LG Halle, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 138/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht durch den Versicherer

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 76/15

DRsp Nr. 2016/812

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines nach dem Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge; Ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht durch den Versicherer

Haben jahrelange Prämienzahlungen eines bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Lebensversicherungsvertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet und war diese vertrauensbegründende Wirkung für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, ist es ihm nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es dann nicht an.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 14. Januar 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F § 5a; VAG § 10a;

Gründe