BGH - Urteil vom 18.11.2015
IV ZR 69/15
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 611/13
LG Wiesbaden, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 14/14

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrags über eine Kapitallebensversicherung; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

BGH, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen IV ZR 69/15

DRsp Nr. 2015/21179

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Vertrags über eine Kapitallebensversicherung; Rückzahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. geleisteter Versicherungsbeiträge einer nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.375,17 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; VAG § 10a; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand