OLG Dresden - Urteil vom 15.06.2021
4 U 102/21
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1266
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1789/19

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von fondsgebundenen RentenverträgenFehlerhafte WiderspruchsbelehrungVerwirkung eines Widerspruchsrechts nur unter besonders gravierenden UmständenBehandlung von Ausschüttungen und kick-backs

OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 102/21

DRsp Nr. 2021/11384

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenverträgen Fehlerhafte Widerspruchsbelehrung Verwirkung eines Widerspruchsrechts nur unter besonders gravierenden Umständen Behandlung von Ausschüttungen und kick-backs

1. Bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung zu einem fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag ist das Widerspruchsrecht nur unter besonders gravierenden Umständen verwirkt. Dass innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Vertrages noch ein weiterer Vertrag abgeschlossen wird, begründet solche Umstände ebenso wenig wie eine temporäre Beitragsfreistellung, der Verzicht auf weitere Dynamisierungen oder eine vorzeitige Teilauszahlung der Versicherungsleistung. 2. Ausschüttungen und kick-backs, die vom Versicherer zum weiteren Erwerb von Fondsanteilen verwendet werden, sind für die Berechnung des herauszugebenden Nutzungsersatzes als Bestandteile des Sparbeitrags zu berücksichtigen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 11.12.2020 - Az.: 8 O 1789/19 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.533,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.