OLG Karlsruhe - Urteil vom 06.12.2016
12 U 130/16
Normen:
VVG § 5a; VVG § 8; BGB § 812;
Fundstellen:
r+s 2017, 178
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 641/15

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung widerrufener LebensversicherungsverträgeRückabwicklung gezogener Nutzungen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 12 U 130/16

DRsp Nr. 2016/19942

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung widerrufener Lebensversicherungsverträge Rückabwicklung gezogener Nutzungen

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung widerrufener Lebensversicherungsverträge steht der Berücksichtigung vonNutzungen nicht entgegen, dass der Versicherer gezogenene Nutzungen bereits in den Auszahlungsbetrag nach Kündigung hat einfließen lassen. Der Auszahlungsbetrag stellt zunächst eine rein technische Rechengröße dar; in seiner Höhe ist der Rückabwicklungsanspruch erloschen. Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächlich gezogenen Nutzungen als Rechenposition in die ursprüngliche Rückabwicklungsforderung des Klägers einzustellen sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 - 10 O 641/15 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.211,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23%. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.