OLG Bamberg - Beschluss vom 29.11.2010
3 Ss OWi 1660/10
Normen:
BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 3 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 17 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 92
NJW 2011, 1241
NStZ-RR 2011, 216
NZV 2011, 149
VRR 2011, 72

Berücksichtigung der beruflichen bzw. sozialen Stellung des Betroffenen [hier: Landtagsabgeordneter] zu seinem Nachteil) Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Berücksichtigung zum Nachteil des Betroffenen kann im Einzelfall nur dann als zulässiges Zumessungskriterium in Betracht kommen, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht.

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1660/10

DRsp Nr. 2011/3145

Berücksichtigung der beruflichen bzw. sozialen Stellung des Betroffenen [hier: Landtagsabgeordneter] zu seinem Nachteil) Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Berücksichtigung zum Nachteil des Betroffenen kann im Einzelfall nur dann als zulässiges Zumessungskriterium in Betracht kommen, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht.

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; BKatV § 1 Abs. 2; BKatV § 3 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 17 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe: