OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.03.2015
3 LB 4/15
Normen:
StVO § 10; StVO § 37; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 4 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 41/13

Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse beim Anspruch auf Genehmigung einer Lichtzeichenanlage

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 3 LB 4/15

DRsp Nr. 2015/9689

Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse beim Anspruch auf Genehmigung einer Lichtzeichenanlage

1. Besondere örtliche Verhältnisse i.S.d. § 45 Abs. 9 S. 2 StVO, die die Gefahrenlage begründen, sind im vorliegenden Fall aufgrund der auf beiden Seiten der Straße durchgängig vorhandenen und bis an die Zufahrten heranreichenden stark bewachsenen Knicks (heckenartiges Landschaftselement in Schleswig-Holstein) gegeben, wodurch die Verkehrssituation an den vorhandenen Werkszufahrten unübersichtlich ist und die Gefahr der Kollision von Fahrzeugen besteht. Die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Eingriffs in den Knick (Beseitigung) kann dahinstehen, weil die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO an den Gegebenheiten zu erfolgen hat, wie sie sich aktuell darstellen.2. Eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt, liegt schon dann vor, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, die auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Schadensfälle müssen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.