OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.03.2015
12 W 6/15
Normen:
VVG § 5a; GKG § 43;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 343/13

Berücksichtigung des Anspruchs auf Nutzungen aus gezahlten Versicherungsprämien bei der Bemessung des Streitwerts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 12 W 6/15

DRsp Nr. 2015/5373

Berücksichtigung des Anspruchs auf Nutzungen aus gezahlten Versicherungsprämien bei der Bemessung des Streitwerts

1. Nutzungen sind bei der Streitwertbemessung über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungsverträgen gemäß § 43 GKG nur dann und soweit zu berücksichtigen, als infolge der Auszahlung eines mit dem Prämienrückzahlungsanspruch des Klägers zu saldierenden "Rückkaufswertes" durch die Beklagte ein Teil der Hauptforderung nicht mehr anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger diese Nutzungen mit dem Hauptanspruch auf Prämienrückzahlung zu einem Klagbetrag zusammenfasst (BGH NJW-RR 2000, 1015, [...] Tz 4; NJW-RR 1988, 1196, [...] Tz 37).2. Der auf den nicht mehr anhängigen Teil der Hauptforderung entfallende Anteil der Nutzungen kann für den Zeitraum vor Auszahlung des "Rückkaufswertes" anhand des Verhältnisses zwischen dem ursprünglichen Gesamtanspruch und dem bereits ausbezahlten "Rückkaufswert" bestimmt werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 17.04.2014 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.06.2014 auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.