BGH - Urteil vom 27.10.2015
VI ZR 183/15
Normen:
BBesG § 58a; StVG § 7; StVG § 11 S. 1; StVG § 17;
Fundstellen:
DAR 2016, 310
MDR 2016, 23
NJW 2016, 1386
NZV 2016, 119
VRS 129, 291
VRS 2015, 291
VersR 2015, 1569
r+s 2016, 42
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 479/13
OLG Naumburg, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 15/14

Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags als Einkommen eines Beamten bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall

BGH, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen VI ZR 183/15

DRsp Nr. 2015/20098

Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags als Einkommen eines Beamten bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich als Einkommen des Verletzten zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz eines Auslandsverwendungszuschlags nebst Zinsen und die einen Betrag von 119 Euro übersteigende Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BBesG § 58a; StVG § 7; StVG § 11 S. 1; StVG § 17;

Tatbestand

Der Kläger ist Zeitsoldat bei der Bundesmarine. Er nimmt die Beklagte aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - auf Ersatz entgangener Auslandsverwendungszuschläge in Anspruch.