BGH - Beschluss vom 17.09.2015
IX ZR 263/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 12; ZPO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 980
DB 2015, 6
DStR 2016, 14
FamRZ 2016, 42
MDR 2015, 1381
VersR 2016, 400
WM 2016, 534
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 125/12
OLG Koblenz, vom 25.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1530/12

Berücksichtigung des Bestehen eines Anspruchs bei einer Verletzung der Vertragspflichten eines Rechtsanwalts bei der Durchsetzung eines Anspruchs; Ergehen eines einheitlichen Grundurteils bei einem aus mehreren Teilansprüchen zusammengesetzten Klagebegehren

BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen IX ZR 263/13

DRsp Nr. 2015/21644

Berücksichtigung des Bestehen eines Anspruchs bei einer Verletzung der Vertragspflichten eines Rechtsanwalts bei der Durchsetzung eines Anspruchs; Ergehen eines einheitlichen Grundurteils bei einem aus mehreren Teilansprüchen zusammengesetzten Klagebegehren

a) Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs (Anschluss an BGH VersR 1980, 867).b) Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2013 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.588,13 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; VVG § 12; ZPO § 304 Abs. 1;

Gründe

I.