OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2017
I-1 U 149/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 328/15

Berücksichtigung des Restwerts bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen I-1 U 149/16

DRsp Nr. 2018/7960

Berücksichtigung des Restwerts bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungsaufwandes für ein unfallbeschädigtes Fahrzeug

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. August 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (Az.: 10 O 328/15) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.10.2015 in A... ereignet hat.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde durch eine bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelzugmaschine das Wohnmobil des Klägers, ein Fiat Ducato Bus, amtliches Kennzeichen B..., Erstzulassung 4/2014, Laufleistung 33.772 km, beschädigt. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er betreibt ein Einzelhandelsgeschäft mit Beleuchtungsartikeln und Wohnungseinrichtungsaccessoires. Den Fiat Ducato Bus nutzte er für sein Einzelhandelsgeschäft.

Er hatte das Wohnmobil mit einem Kredit der C... finanziert. Diesen Kredit hat er mittlerweile vollständig zurückgezahlt.

1. 2.