BGH - Beschluss vom 01.07.2015
4 StR 576/14
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a;

Berücksichtigung des Umfangs einer Revisionsversagung im Rahmen einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 4 StR 576/14

DRsp Nr. 2015/14005

Berücksichtigung des Umfangs einer Revisionsversagung im Rahmen einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des 4. Strafsenats vom 19. Mai 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a;

Gründe

Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 "das Rechtsmittel der Anhörungsrüge/Beschwerde" eingelegt.