OLG Thüringen - Urteil vom 21.12.2017
4 U 699/13
Normen:
VVG § 172;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1540/12

Berücksichtigung von Arbeitszeitdefiziten oder anderer auf den Umständen des Arbeitsmarkts beruhender Umstände bei der Feststellung der Lebensstellung eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Eintritts der BerufsunfähigkeitWahrung der durch die Einkünfte aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages geprägten Lebensstellung durch eine anderweitige Tätigkeit

OLG Thüringen, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 4 U 699/13

DRsp Nr. 2018/6909

Berücksichtigung von Arbeitszeitdefiziten oder anderer auf den Umständen des Arbeitsmarkts beruhender Umstände bei der Feststellung der Lebensstellung eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit Wahrung der durch die Einkünfte aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages geprägten Lebensstellung durch eine anderweitige Tätigkeit

1. Im Rahmen der Feststellung der Lebensstellung eines Arbeitsnehmers zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit bleiben auf den Umständen des Arbeitsmarkts beruhende Umstände, insbesondere Arbeitszeitdefizite, in gleicher Weise unberücksichtigt, wie dies spiegelbildlich auch für die Beurteilung gilt, ob der Versicherte seine vormalige Lebensstellung durch eine anderweitige Tätigkeit wahrt bzw. wahren kann. 2. Unterliegt die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit den Bedingungen eines auf gesetzlicher Grundlage allgemeinverbindlichen Tarifvertrages ("Mindestlohn Bau"), so ist die Wahrung dieser Lebensstellung durch eine anderweitige Tätigkeit daran zu messen, ob diese dem Versicherten nicht nur ein betragsmäßig den aktuellen Bedingungen dieses Tarifvertrages entsprechendes Einkommen vermittelt, sondern ihm zudem die Aussicht auf eine dessen Bedingungen annähernd gleichwertige künftige Einkommenssicherung eröffnet.