BGH - Urteil vom 17.09.2019
VI ZR 494/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 425/16
LG Aachen, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 141/18

Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall; Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO; Umfang fiktiver Reparaturkosten bei Effektlackierung

BGH, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen VI ZR 494/18

DRsp Nr. 2019/16751

Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall; Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO; Umfang fiktiver Reparaturkosten bei Effektlackierung

Zum Maß notwendiger Überzeugung im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO (hier: Berücksichtigung von sogenannten Beilackierungskosten im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2013 in Anspruch. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen Einstandspflicht außer Streit steht. Bei dem Unfall wurde das im Farbton "Stone Black" - "Effektfarbton metallic" - lackierte Fahrzeug der Klägerin beschädigt.