BGH - Urteil vom 10.11.1987
VI ZR 290/86
Normen:
BGB § 842, § 843 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Verdienstausfall 3
BGHR BGB § 843 Abs. 1 Vorteilsausgleichung 1
DAR 1988, 52
DRsp I(147)238d-f
ES Kfz-Schaden L-1/29
MDR 1988, 207
VersR 1988, 464
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Berücksichtigung von steuerlichen Vorteilen bei der Bemessung des Erwerbsschadens; Bemessung einer Verdienstausfallrente

BGH, Urteil vom 10.11.1987 - Aktenzeichen VI ZR 290/86

DRsp Nr. 1992/2824

Berücksichtigung von steuerlichen Vorteilen bei der Bemessung des Erwerbsschadens; Bemessung einer Verdienstausfallrente

»a) Erhält nach einem Unfall der Geschädigte eine Sozialrente, so sind bei der Bemessung der ihm vom Schädiger zu zahlenden Verdienstausfallrente die Steuervorteile zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, daß die Sozialrente nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt. b) Die Verdienstausfallrente ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Geschädigten zu begrenzen. Dabei ist bei einem nicht selbständigen Tätigen, falls keine Gründe für eine abweichende Entwicklung dargetan werden, nach der gesetzlichen Wertung des § 1248 Abs. 5 RVO auch weiterhin von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 842, § 843 Abs.1;

Tatbestand: