OLG Köln - Urteil vom 20.11.1995
16 U 32/95
Normen:
BGB § 282 ;
Fundstellen:
MDR 1996, 585
NJW 1996, 1288
NZV 1996, 313
OLGReport-Köln 1996, 81
SP 1996, 166
SP 1996, 224
VRS 91, 246
VersR 1996, 1420

Beschädigung eines PKW bei Probefahrt

OLG Köln, Urteil vom 20.11.1995 - Aktenzeichen 16 U 32/95

DRsp Nr. 1996/20594

Beschädigung eines PKW bei Probefahrt

Wer von einer Privatpeson im Rahmen von Kaufverhandlungen einen PKW für eine Probefahrt entleiht, hat im Hinblick auf mögliche Beschädigungen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten (-anders BGH, NJW 1980, 1681 für Probefahrten im Rahmen des gewerblichen Kfz-Handels -). War der PKW vor Beginn der Probefahrt unbeschädigt und weist er nach der Probefahrt Beschädigungen auf, so ist zu Lasten des Kaufinteressenten § 282 BGB entsprechend anzuwenden.

Normenkette:

BGB § 282 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 15.714,17 DM aus culpa in contrahendo.

Das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ist anwendbar, denn zwischen den Parteien bestanden keine vertraglichen Rechtsbeziehungen.