VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2010
1 S 484/09
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 813 Abs. 2; StVO a.F. § 41 Abs. 2 Nr. 8; StVO § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 451
NZV 2010, 533
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 650/08

Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290 (jetzt: Zeichen 290.1) Straßenverkehrsordnung (StVO) mit drei einfachen Zusatzzeichen als den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügend; Rückforderung bereits gezahlter Abschleppkosten mangels Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 1 S 484/09

DRsp Nr. 2010/2953

Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290 (jetzt: Zeichen 290.1) Straßenverkehrsordnung (StVO) mit drei einfachen Zusatzzeichen als den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügend; Rückforderung bereits gezahlter Abschleppkosten mangels Fälligkeit des Kostenerstattungsanspruchs

1. Die Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290 (jetzt: Zeichen 290.1) StVO mit drei einfachen Zusatzzeichen genügt den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz).2. Bereits gezahlte Abschleppkosten können auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn der der Zahlung zu Grunde liegenden Kostenerstattungsanspruch mangels Erlasses eines Kostenbescheids noch nicht fällig geworden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2008 - 4 K 650/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; BGB § 813 Abs. 2; StVO a.F. § 41 Abs. 2 Nr. 8;