OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.11.2004
1 Ss 94/04
Normen:
StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 46
NJW 2005, 450
NStZ 2005, 414
NZV 2005, 54
VRS 108, 39

Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch; Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen notstandsähnlicher Situation

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 94/04

DRsp Nr. 2006/10401

Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch; Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots wegen notstandsähnlicher Situation

»1. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch dann wirksam, wenn das Urteil zwar keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Messmethode und des berücksichtigten Toleranzabzuges bei der Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines standardisierten Messverfahren enthält, der Betroffene jedoch uneingeschränkt und glaubhaft den festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt hat. 2. Will der Tatrichter vom Regelfall der Verhängung eines nach der BKatV indizierten Fahrverbots absehen, so darf er eine Einlassung des Betroffenen nicht unkritisch übernehmen. Vielmehr bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und kritischen Überprüfung der Angaben, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen.