KG - Beschluss vom 19.11.2015
(3) 161 Ss 195/15 (107/15)
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 56 Abs. 1; StPO § 353; StPO § 354 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 222 Js 1821/13

Beschränkung der Revision auf die Versagung der Strafaussetzung zur BewährungAnforderungen an die Begründung zur Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

KG, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 195/15 (107/15)

DRsp Nr. 2015/20197

Beschränkung der Revision auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Anforderungen an die Begründung zur Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; unzureichend begründete Versagung der Strafaussetzung bei Cannabismissbrauch des Angeklagten erst nach Tatbegehung und erstmaliger Verhängung einer Freiheitsstrafe; Bindungswirkung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Feststellungen.

1. § 56 Abs. 1 StGB verlangt keine sichere Gewähr für ein künftig straffreies Leben und auch keine hohe Wahrscheinlichkeit. Ausreichend ist, dass ein straffreies Verhalten wahrscheinlicher ist als neue Straftaten. Wendungen in einem Urteil, künftige Straftaten seien "nicht ausgeschlossen" bzw. ein straffreies Verhalten "nicht sicher zu erwarten", sind bedenklich. 2. Bloße Elemente der Lebensführung, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur Tat stehen, dürfen nicht in die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB einbezogen werden.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt worden ist.