BGH - Beschluss vom 22.10.2015
4 StR 242/15
Normen:
StPO § 154a Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.01.2015

Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte; Ermäßigung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe auf das vorgesehene Mindestmaß

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 4 StR 242/15

DRsp Nr. 2015/19936

Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte; Ermäßigung der verhängten Einzelfreiheitsstrafe auf das vorgesehene Mindestmaß

Wird mit der Revision ein Verstoß gegen § 74 StPO beanstandet, kann es erforderlich sein, in der Verfahrensrüge alle gegen den Sachverständigen gestellten Befangenheitsanträge mitzuteilen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 2015 wird

a)

die Strafverfolgung im Fall II.8 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt,

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Brandstiftung, des unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepetierflinte und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,

c)

die Einzelstrafe im Fall II.8 der Urteilsgründe auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt,

d)

die gegen den Angeklagten S. angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; die Maßregel entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. und die Revision des Angeklagten M. werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin A. im Revisionsverfahren