VGH Bayern - Beschluss vom 24.02.2015
10 CS 15.431
Normen:
BayVersG Art. 15 Abs. 1; BayVersG Art. 4 Abs. 1 Nr. 1; BayVersG Art. 4 Abs. 2 S. 1, 2; BayVersG Art. 4 Abs. 2 S. 1-2; GG Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 23.02.2015

Beschränkung der Versammlung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (hier: Demonstration in Form eines rollenden Straßentheaters)

VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 10 CS 15.431

DRsp Nr. 2015/6336

Beschränkung der Versammlung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (hier: Demonstration in Form eines "rollenden Straßentheaters")

1. Die Beschränkung einer Versammlung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG ist eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.2. Bei der nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG anzustellenden Prognose, ob nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, dürfen auch beim Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte, bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen dagegen nicht aus.3. Ordner im Sinne des Art. 4 Abs. 2 S. 1 BayVersG haben keine Befugnisse gegenüber Dritten. Im Falle eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Konvois sind sie daher nicht berechtigt Gefahren abzuwehren, die sich aus dem drohenden Zusammentreffen von nicht zur Versammlung gehörenden Passanten und den Fahrzeugen ergeben.

Tenor

I. II. III.