BayObLG - Beschluß vom 07.07.1999
2 ObOWi 325/99
Normen:
OWiG § 67 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 125
DAR 1999, 559
NStZ-RR 2000, 19
NZV 2000, 50
VRS 98, 42

Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

BayObLG, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 325/99

DRsp Nr. 1999/11288

Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot

»Die Beschränkung des Einspruchs auf das Fahrverbot allein ist auch nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich unzulässig (Fortführung von BayObLGSt 1998, 161).«

Normenkette:

OWiG § 67 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Verwaltungsbehörde hatte gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h eine - im Hinblick auf zwei einschlägige Vorahndungen gegenüber dem Regelsatz verdoppelte - Geldbuße von 400 DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Ihren dagegen gerichteten Einspruch beschränkte die Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausdrücklich auf die Anordnung des Fahrverbots. Das Amtsgericht erließ daraufhin folgendes Urteil:

"I. Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft."

Die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe: