Die Verwaltungsbehörde hatte gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h eine - im Hinblick auf zwei einschlägige Vorahndungen gegenüber dem Regelsatz verdoppelte - Geldbuße von 400 DM verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Ihren dagegen gerichteten Einspruch beschränkte die Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausdrücklich auf die Anordnung des Fahrverbots. Das Amtsgericht erließ daraufhin folgendes Urteil:
"I. Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft."
Die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte Erfolg.
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