OVG Bremen - Beschluss vom 05.08.2019
2 B 130/19
Normen:
BGB § 1791b; BeamtStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BeamtStG § 7 Abs. 3 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6; GKG § 52 Abs. 6 S. 4;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 1059
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 328/19

Beschwerde gegen die Ablehnung der Klage auf Untersagung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers für eine ausgeschriebene Professur; Wichtiger Grund für die Ausnahme von der Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung zur Ernnennung zum Beamten

OVG Bremen, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 2 B 130/19

DRsp Nr. 2019/13329

Beschwerde gegen die Ablehnung der Klage auf Untersagung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers für eine ausgeschriebene Professur; Wichtiger Grund für die Ausnahme von der Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung zur Ernnennung zum Beamten

1. Die Ernennung eines Bewerbers, der keine der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG genannten Staatsangehörigkeiten besitzt, ist auch bei Hochschullehrern eine Ausnahme.2. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG liegt daher nicht schon darin, dass ein Drittstaatsangehöriger der am besten geeignete Bewerber ist.3. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in einem besonderen thematischen Bezug der Professur zum Herkunftsland des Bewerbers oder in einer herausragenden Qualifikation des Bewerbers liegen, die diesen evident und deutlich aus dem Feld der Bewerber mit einer Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG heraushebt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 24. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 37.194,06 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1791b; BeamtStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BeamtStG § 7 Abs. 3 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6; GKG § 52 Abs. 6 S. 4;