VGH Bayern - Beschluss vom 09.07.2019
11 CS 19.1066
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anl. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 19.1540

Beschwerde gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins; Nachweis der Abstinenz in MPU

VGH Bayern, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1066

DRsp Nr. 2019/11369

Beschwerde gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins; Nachweis der Abstinenz in MPU

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Kokain konsumiert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anl. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.