OLG Braunschweig - Beschluss vom 21.07.2022
1 UF 115/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
FuR 2022, 632
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 1171/20

Beschwerde gegen einen Beschluss zur elterlichen SorgeAntrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen SorgeSchwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern

OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 1 UF 115/21

DRsp Nr. 2022/11126

Beschwerde gegen einen Beschluss zur elterlichen Sorge Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern

1. Schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen der Eltern, die nicht nur auf einer grundlosen einseitigen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruhen, stehen der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge in der Regel entgegen. 2. Eine unzureichende Information über Belange des Kindes rechtfertigt nicht die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Vielmehr ist der Informationsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils gesondert in § 1686 BGB geregelt (wie OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020, 13 UF 101/19). 3. Die gemeinsame elterliche Sorge ist kein Instrument zur gegenseitigen Kontrolle der Eltern und zur Verhinderung erzieherischer Alleingänge eines Elternteils. 4. Ein Verfahrensbeistand ist nicht gehalten, sich im Rahmen seiner Stellungnahme neutral gegenüber den Eltern zu verhalten, sondern gefordert, im Interesse des Kindes Position zu beziehen. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, Ermittlungen anzustellen, um die ihm gegenüber getätigten Angaben der Eltern auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 16.06.2021 wird zurückgewiesen.