VGH Bayern - Urteil vom 28.07.2015
11 B 15.76
Normen:
BayBO Art. 2 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 54 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 56 S. 1 Nr. 5 und S. 2; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 12; BayBO Art. 56 Abs. 2; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVO § 46 Abs. 2 S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 28; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.05.2014

Beseitigung eines Werbeschilds für einen Spielsalon neben der Autoanlage

VGH Bayern, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 11 B 15.76

DRsp Nr. 2015/16003

Beseitigung eines Werbeschilds für einen Spielsalon neben der Autoanlage

1. Da es nicht sinnvoll ist, bei einer Werbeanlage, der Bedenken der Verkehrssicherheit entgegenstehen, zusätzlich noch ein baurechtliches Gestattungsverfahren durchzuführen, räumt Art. 56 S. 1 Nr. 5 BayBO dem Prüfungsverfahren nach der Straßenverkehrsordnung den Vorrang ein. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde beurteilt sich somit danach, ob hinsichtlich der Werbeanlage eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht und der Anwendungsbereich des § 33 StVO berührt ist. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 33 StVO vorliegt und ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO ermessensfehlerfrei abgelehnt wird, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.2. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Ausreichend ist die abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle, d.h. eine jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit der verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung.