OLG Köln - Urteil vom 22.12.1993
27 U 3/93
Normen:
BGB §§ 611, 242, 278, 823, 847, 831, 31 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 562
OLGReport-Köln 1994, 81
VersR 1994, 1425

Besondere Aufsichtspflicht einer Kinderklinik - Arzthaftung, Krankenhaus, Kinderklinik, Überwachung Kinder, Verlassen des Klinikgeländes

OLG Köln, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 27 U 3/93

DRsp Nr. 1994/2029

Besondere Aufsichtspflicht einer Kinderklinik - Arzthaftung, Krankenhaus, Kinderklinik, Überwachung Kinder, Verlassen des Klinikgeländes

Eine Kinderklinik verletzt ihre Aufsichtspflicht, wenn Patienten ungehindert das Krankenhaus verlassen können, weil Bewachung und Kontrolle nicht ausreichend sind. Verletzt sich ein Kind in einem solchen Fall außerhalb des Klinikbereiches, ist das Krankenhaus schadensersatzpflichtig.

Normenkette:

BGB §§ 611, 242, 278, 823, 847, 831, 31 ;

Tatbestand:

Die am 14. April 1984 geborene Klägerin wurde am 30. Juli 1990 als Kassenpatientin zur stationären Behandlung in die Kinderklinik der Beklagten zu 1) in B.-D., deren Chefarzt und ärztlicher Leiter der Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Sie sollte am 13. August 1990 wegen einer Nierenerkrankung operiert werden. Sie war nicht bettlägerig.