OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.04.2022
3 Ss-OWi 415/22
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 4; OWiG § 77 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5791 Js 27664/21

Besondere Begründungspflicht des Gerichts beim Absehen von einem FahrverbotAbsehen vom Fahrverbot aus persönlichen HärtegründenArbeitsplatzverlust als unverhältnismäßige Härte zwecks Verzicht auf FahrverbotDrohender Existenzverlust als Ausnahme für Absehen vom Fahrverbot

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 3 Ss-OWi 415/22

DRsp Nr. 2022/9506

Besondere Begründungspflicht des Gerichts beim Absehen von einem Fahrverbot Absehen vom Fahrverbot aus persönlichen Härtegründen Arbeitsplatzverlust als unverhältnismäßige Härte zwecks Verzicht auf Fahrverbot Drohender Existenzverlust als Ausnahme für Absehen vom Fahrverbot

1. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 11.3.7 BKatV indiziert einen Pflichtverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, was regelmäßig die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge hat.2. Nur dann, wenn der Sachverhalt durch wesentliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die für den Betroffenen persönlich eine außergewöhnliche Härte darstellen, kann von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden.3. Der Verlust des Arbeitsplatzes sowie ein drohender Existenzverlust des Betroffenen können im Einzelfall eine unverhältnismäßige Härte darstellen und eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigen.4. Die Annahme eines Ausnahmefalles bedarf jedoch einer ausführlichen Begründung sowie einer Darlegung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen durch das Tatgericht; die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen oder bloße Vermutungen seitens des Tatgerichtes genügen diesen Anforderungen nicht.

Tenor