BGH - Urteil vom 13.02.2020
IX ZR 90/19
Normen:
BGB § 666; BGB § 667; VVG § 86 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 365
BB 2020, 577
DB 2020, 556
MDR 2020, 485
NJW 2020, 1585
VersR 2020, 476
WM 2020, 527
ZIP 2020, 561
r+s 2020, 276
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 226/17
LG Berlin, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 50 S 22/18

Bestehen eines Auskunftsanspruchs eines Rechtsschutzversicherers gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt bei Vorfinanzierung des Prozesses

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 90/19

DRsp Nr. 2020/3727

Bestehen eines Auskunftsanspruchs eines Rechtsschutzversicherers gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt bei Vorfinanzierung des Prozesses

VVG § 86 Abs. 1 Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 50 - vom 1. April 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 666; BGB § 667; VVG § 86 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 2;

Tatbestand