BGH - Beschluss vom 08.03.2022
VIII ZR 149/21
Normen:
EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 1; ZPO § 148; BGB § 312b;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 482/20
OLG Stuttgart, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 28/21

Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung im Fernabsatz; Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts

BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 149/21

DRsp Nr. 2023/240

Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung im Fernabsatz; Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts

1. In entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ist die Aussetzung des Verfahrens auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde.2. Es ist ungeklärt, ob ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung einen Vertrag über Finanzdienstleistungen nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) darstellt beziehungsweise ob es sich bei diesem in Fällen, in welchem ein persönlicher Kontakt zwar nicht zum Leasinggeber, jedoch zu einem Verhandlungsgehilfen bestand, um einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. a der vorgenannten Richtlinie handelt.