LAG Köln - Urteil vom 02.06.2022
6 Sa 821/21
Normen:
ZPO § 138; TV-L § 12 Abs. 1 S. 4; TV-L § 12 Abs. 1 Anl. 1 EntgO Teil II EG 10-11; TV-Ü Länder § 29d;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1203/21

Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungEinziger Arbeitsvorgang und HöhergruppierungDarlegungs- und Beweislast im EingruppierungsprozessKein einheitliches Gesamtziel der Tätigkeit eines Revierleiters bei der organisatorischen Differenzierung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW in drei Bereiche

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 821/21

DRsp Nr. 2022/14151

Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Einziger Arbeitsvorgang und Höhergruppierung Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess Kein einheitliches Gesamtziel der Tätigkeit eines Revierleiters bei der organisatorischen Differenzierung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW in drei Bereiche

Die Bezeichnung eines Försters als "Revierleiter" rechtfertigt alleine nicht ohne weiteres die Annahme eines einzigen umfassenden Arbeitsvorganges. Denn die Leitung einer Organisationseinheit, die die Verbindung verschiedener Arbeitsvorgänge zu einem einzigen Arbeitsvorgang ermöglichen könnte, setzt voraus, dass sich diese Leitung auf ein tarifvertraglich definiertes Gesamtziel bezieht. Die organisatorische Differenzierung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW in die drei Geschäftsfelder Forstbetrieb, Dienstleistungen und Hoheit spricht eher für die Annahme mindestens dreier verschiedener Ziele, also nicht für die Annahme eines einzigen Gesamtziels. Inhaltsangabe: Einzelfall zur Eingruppierung eines Diplomforstingenieurs; Fehlen eines schlüssigen Vortrages zur Bildung von Arbeitsvorgängen.