OLG Bamberg - Beschluss vom 11.10.2023
3 Wx 4/23
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1; BGB § 1626a; PStV § 35 Abs.;
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen III 12/22

Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt worden ist

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.10.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 4/23

DRsp Nr. 2024/15430

Beurkundung einer Namenserklärung im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt worden ist

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 17.11.2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1; BGB § 1626a; PStV § 35 Abs.;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Beurkundung einer Namenserklärung nach § 1617 Abs. 1 BGB im Fall des urkundlich nicht nachgewiesenen Namens des Elternteils, dessen Name als Geburtsname gewählt worden ist, während der Name des anderen Elternteils urkundlich nachgewiesen ist. Das Parallelverfahren bzgl. des älteren Kindes führt das Aktenzeichen 3 Wx 5/23.