BVerwG - Urteil vom 10.12.2015
3 C 3.15
Normen:
FZV § 23 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 4; FZV § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 4; GebOSt § 6, Nr. 254 des Gebührentarifs; VwKostG § 14 Abs. 2 S. 1; SächsVwKG § 22;
Fundstellen:
BVerwGE 153, 321
DAR 2016, 719
NJW 2016, 2199
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 183/09
OVG Sachsen, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 302/13

Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs auf Grundlage einer Anordnung der Zulassungsbehörde nach Eingang einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers; Einordnung des Fahrzeughalters als gebührenrechtlichen Veranlasser der Stilllegungsanordnung; Pflicht der Zulassungsbehörde zu weiteren Sachaufklärung im Falle eines zeitlich dicht aufeinander folgenden Eingangs mehrerer Versicherungsbestätigungen für denselben Zeitraum; Erhebung von Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen 3 C 3.15

DRsp Nr. 2016/3928

Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs auf Grundlage einer Anordnung der Zulassungsbehörde nach Eingang einer Erlöschensanzeige des Haftpflichtversicherers; Einordnung des Fahrzeughalters als gebührenrechtlichen Veranlasser der Stilllegungsanordnung; Pflicht der Zulassungsbehörde zu weiteren Sachaufklärung im Falle eines zeitlich dicht aufeinander folgenden Eingangs mehrerer Versicherungsbestätigungen für denselben Zeitraum; Erhebung von Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

1. Die Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs, die die Zulassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV nach dem Eingang einer Erlöschensanzeige des maßgeblichen Haftpflichtversicherers angeordnet hat, hängt abgesehen von Fällen eines offensichtlichen Mangels dieser Anzeige nicht davon ab, ob in Wahrheit eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug durchgehend bestanden hat.2. Der Fahrzeughalter ist gebührenrechtlicher Veranlasser der Stilllegungsanordnung und damit Schuldner der dafür entstandenen Verwaltungskosten, wenn ihm die Erlöschensanzeige des Versicherers zuzurechnen ist.