Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. März 2010 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners über den Entzug seiner Fahrerlaubnis vom 29. Januar 2010 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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