OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.06.2010
10 B 10545/10.OVG
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:

Bewährung des Betroffenen i.S.d. Verkehrssicherheit bei Tilgung der Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Vekehrszentralregister; Annahme eines wiederholten Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich Eignungszweifel trotz Tilgung der geahndeten Taten mit Bußgeld

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 B 10545/10.OVG

DRsp Nr. 2010/11879

Bewährung des Betroffenen i.S.d. Verkehrssicherheit bei Tilgung der Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Vekehrszentralregister; Annahme eines wiederholten Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich Eignungszweifel trotz Tilgung der geahndeten Taten mit Bußgeld

Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, hat sich der Betroffene insoweit im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt. Geht daher ein zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik beigebrachtes medizinisch-psychologisches Gutachten von einem wiederholten Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss aus, obwohl eine der beiden mit einem Bußgeld geahndeten Taten getilgt ist, beruht das Gutachten auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. März 2010 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners über den Entzug seiner Fahrerlaubnis vom 29. Januar 2010 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 8 S. 1;

Gründe