OLG Celle - Beschluß vom 01.06.1987
8 W 315/87
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1683
NdsRpfl 1987, 199
NiedersRpfl 1987, 199
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 414/86

Beweisgebühr für eine Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO

OLG Celle, Beschluß vom 01.06.1987 - Aktenzeichen 8 W 315/87

DRsp Nr. 1994/8415

Beweisgebühr für eine Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO

Eine Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO löst auch dann keine Beweisgebühr aus, wenn einem Zeugen das voraussichtliche Beweisthema mitgeteilt wird und die Parteien hiervon gemäß § 273 Abs. 4 ZPO Kenntnis erhalten.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 ;

Gründe:

Mit seiner gemäß §§ 21, 11 RPflG als sofortige Beschwerde geltenden zulässigen Kostenerinnerung beanstandet der Beklagte ohne Erfolg, daß im angefochtenen Beschluß die von seinen Prozeßbevollmächtigten angemeldete Beweisgebühr nicht ausgeglichen worden ist, was im Hinblick auf die Kostenquote des Prozeßvergleichs zu einer Verminderung des Erstattungsbetrages um 2/3 von 842,46 DM = 561,64 DM geführt hat.