KG - Beschluss vom 30.11.2017
22 U 34/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 418 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 98/16

Beweiskraft eines polizeilichen Unfallaufnahmeprotokolls hinsichtlich des Geständnisses eines Autofahrers

KG, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 22 U 34/17

DRsp Nr. 2018/1322

Beweiskraft eines polizeilichen Unfallaufnahmeprotokolls hinsichtlich des Geständnisses eines Autofahrers

Gesteht ein Autofahrer gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei zu, dass er auf ein anderes Auto aufgefahren ist und wird dies im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt, gilt § 418 Abs. 1 ZPO. Das Zugeständnis ist aber lediglich ein Schuldindiz, dass im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu bewerten ist. Es kann daher durch andere Umstände widerlegt werden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 98/16, auf Ihre Kosten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 418 Abs. 1;

Gründe: