OLG Köln - Urteil vom 02.08.1995
11 U 37/95
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
NZV 1996, 313
OLGReport-Köln 1996, 27
SP 1996, 58
VRS 90, 281
VRS 90, 282
VersR 1996, 1375

Beweislast bei Diebstahl eines gemieteten Kfz

OLG Köln, Urteil vom 02.08.1995 - Aktenzeichen 11 U 37/95

DRsp Nr. 1996/11904

Beweislast bei Diebstahl eines gemieteten Kfz

Grundsätzlich trägt der Mieter eines Fahrzeugs die Beweislast dafür, daß der gemietete WAgen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann. Für den Nachweis der Voraussetzungen des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Ziff. Ib AKB genügt es regelmäßig, wenn Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Sicherheit schließen läßt. Die für § 12 Abs. 1 Ziff. Ib AKB geltenden Beweisgrundsätze sind wegen der am Leitbild der Kaskoversicherung orientierten Ausgestaltung des Auto-Mietvertrages, insbesondere durch die ausdrücklich in Bezug genommenen AKB, auf das Haftungsverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien im Hinblick auf den behaupteten Diebstahl zu übertragen.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.