OLG Koblenz - Urteil vom 17.12.2004
10 U 1388/03
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I a ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 54/01

Beweispflicht bei Teilkaskoversicherung: Ansatz der einzelnen Schadenspositionen

OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 10 U 1388/03

DRsp Nr. 2005/2820

Beweispflicht bei Teilkaskoversicherung: Ansatz der einzelnen Schadenspositionen

»Macht der VN im Rahmen einer Teilkaskoversicherung Leistungen geltend, so ist er zwar für die Höhe des Schadens beweispflichtig. Dies bedeutet indes nicht, dass hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen (Wiederbeschaffungswert, Restwert) im Rahmen einer Schätzung jeweils der für den VN ungünstigere Wert in Ansatz zu bringen ist.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Fahrzeugteilversicherung in Anspruch.

Die Klägerin war im Jahre 1999 Eigentümerin des erstmals am 16.12.1997 zugelassenen Lastzuges, bestehend aus einer Zugmaschine vom Typ Mercedes Actros, amtliches Kennzeichen , sowie eines Anhängers der Fa. Lotz Karosserie- und Fahrzeugtechnik GmbH. Für dieses Fahrzeug besteht eine Haftpflicht- sowie Teil-/Vollkaskoversicherung.

Am 9.8.1999 geriet der mit Altpapier beladene LKW auf der Umgehung der B 262 zwischen der A 61 und der A 48 bei Hausen in Brand und brannte weitgehend aus. Der von der Beklagten sodann beauftragte Sachverständige gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden eingetreten war und bezifferte den Restwert auf 39.000,--DM, wobei auf die Zugmaschine ein Betrag von 30.000,--DM entfiel. Auf dieser Grundlage veräußerte die Klägerin den Sattelzug.