Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
(Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist statthaft, und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der hierfür angeführte Rechtsgrund (Verwirkung des Versicherungsanspruchs) greift nicht durch:
1. Das Landgericht geht allerdings zunächst zutreffend davon aus, daß die Beklagte weder nach § 39 Abs. 2 noch gemäß § 39 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei wurde, weil sie den Zugang einer qualifizierten Mahnung (§ 39 Abs. 1 VVG) nicht bewiesen hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen werden.
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