OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.08.2004
1 Ss 79/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 ; StPO § 111a Abs. 2 § 136 Abs. 1 S. 2 § 354 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 600
NStZ-RR 2004, 371
NZV 2004, 537
StV 2004, 584
VRS 107, 190
zfs 2004, 477

Beweiswürdigung bei Diebstahl und Trunkenheitsfahrt; Verwertung des Schweigens des Angeklagten; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit bei langem Zeitraum zwischen Tat und Hauptverhandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 79/04

DRsp Nr. 2006/10410

Beweiswürdigung bei Diebstahl und Trunkenheitsfahrt; Verwertung des Schweigens des Angeklagten; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit bei langem Zeitraum zwischen Tat und Hauptverhandlung

»1. Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten und nicht als eine Teileinlassung zu verstehen ist und deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. 2. Liegt dem Angeklagten die Begehung eines versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall während der zeitweisen Unterbrechung einer Trunkenheitsfahrt zur Last, so dürfen Äußerungen des Angeklagten zum Tatvorwurf des Diebstahls nicht als Indiz für die Begehung der Trunkenheitsfahrt verwertet werden, wenn für den Angeklagten nicht offensichtlich war, dass seine Einlassung auch für diesen Tatvorwurf von Bedeutung ist. 3. a. Auch bei Vorliegen eines Regelfalles nach § 69 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter stets zu prüfen hat, ob ausnahmsweise von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist (Fortführung von Senat, 20. März 2003, 1 Ss 121/02 , NStZ-RR 2003, 150 f. = DAR 2003, 235 f. = VRS 105, 127 ff. = Blutalkohol 40, 378 ff.).