OLG Köln - Beschluss vom 11.12.2017
16 U 141/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 196/16

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Schadensersatzanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen ihren Steuerberater wegen der Belastung mit Verspätungszinsen

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 16 U 141/17

DRsp Nr. 2018/8339

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Schadensersatzanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen ihren Steuerberater wegen der Belastung mit Verspätungszinsen

Besteht der Schaden aus einer angeblichen Pflichtverletzung des Steuerberaters darin, dass der Mandant mit Verspätungszinsen belastet worden ist, so ist diesen der Liquiditätsvorteil aus der verspäteten Festsetzung und Beitreibung der Steuer gegenüber zu stellen. Insoweit fehlt es an einem Schaden, wenn die Insolvenzschuldnerin laufend einen Kontokorrentkredit zu einem den Zinssatz von 6% für Verspätungszuschläge übersteigenden Zinssatz in Anspruch genommen hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.9.2017 - 2 O 196/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Berufung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.