BFH - Urteil vom 08.10.1987
IV R 5/85
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BStBl II 1987, 853
DAR 1988, 29
NJW 1988, 279

BFH - Urteil vom 08.10.1987 (IV R 5/85) - DRsp Nr. 1994/6982

BFH, Urteil vom 08.10.1987 - Aktenzeichen IV R 5/85

DRsp Nr. 1994/6982

»Anschaffnngskosten für ein Kraftfahrzeug sind nicht generell "unangemessen" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, soweit gewisse absolute Betragsgrenzen überschritten werden. Für die Beurteilung der Unangemessenheit kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber einer Werbeagentur. Er benötigt nach seinen Angaben einen schnellen und repräsentativen PKW, um seine Kunden im In- und Ausland zu besuchen. Zu Beginn des Streitjahrs 1978 gehörte dem Kläger ein Sportwagen Marke "Porsche" sowie ein PKW Marke "Simca". - Mit dem Porsche erlitt der Kläger im März 1978 einen Unfall, bei dem das Fahrzeug vollständig zerstört wurde. Als Ersatz für diesen Wagen schaffte sich der Kläger im April 1978 einen PKW Marke "Mercedes" für 25.500 DM an. Im Juni 1978 erwarb er einen neuen Sportwagen Marke "Porsche" für 75.180 DM. Daraufhin veräußerte er den Mercedes im Juli 1978. Mit dem neuen (zweiten) Porsche erlitt er wiederum einen Unfall, der ihn veranlaßte, auch dieses Fahrzeug zu verkaufen. Im September 1978 schaffte er sich einen neuen (dritten) Porsche für 75.500 DM an. - Den Simca veräußerte der Kläger im Mai 1978. Im Juli 1978 erwarb er daraufhin einen PKW Marke "Innocenti" für 6.700 DM.